Geschäftsordnung für Ausschüsse und Sektionen
gültig ab 04.05.2018
§ 1 Mitgliedschaft in einem Ausschuss bzw. in einer Sektion
1.1. Die Mitgliedschaft in der GMA berechtigt zur Mitgliedschaft in Ausschüssen der GMA.
1.2. Die Mitgliedschaft in der GMA und regionale Zugehörigkeit zu einer Sektion berechtigt zur Mitgliedschaft in dieser Sektion.
1.3. Aufnahmen in und Ausscheiden aus einem Ausschuss bzw. einer Sektion zeigt der jeweilige Vorsitz der Geschäftsstelle der GMA an, die auch die jeweiligen Mitgliederlisten pflegt.
1.4. In der ersten Hälfte jeden Jahres erfolgt eine Abfrage unter den Mitgliedern jeden Ausschusses bzw. jeder Sektion durch die Geschäftsstelle der GMA, ob die Fortsetzung der Mitgliedschaft im jeweiligen Ausschuss bzw. der Sektion weiter gewünscht ist.
1.5. Spätestens zum 30. Juni jeden Jahres erhalten die jeweiligen Vorsitze der Ausschüsse bzw. Sektionen eine aktualisierte Mitgliederliste.
§ 2 Ausschuss- bzw. Sektionsvorsitz
2.1. Zur Koordination nach innen sowie zur Kommunikation mit den Organen der GMA bzw. mit Dritten wählen die Ausschüsse und Sektionen der GMA jeweils einen Vorsitz.
2.2. Jeder Ausschuss und jede Sektion ist mit einer Stimme im Beirat vertreten.
§ 3 Vorsitzwahlen
3.1.1 Für den Vorsitz eines Ausschusses bzw. einer Sektion werden immer mindestens zwei und maximal drei Personen aus den Mitgliedern des Ausschusses bzw. der Sektion gewählt.
3.1.2. Die interne Aufteilung der Vorsitzfunktion wird vom Ausschuss bzw. der Sektion vor der Wahl des Vorsitzes festgelegt und gilt dann für die Dauer der Wahlperiode von drei Jahren.
3.1.3. Die Wahl der Ausschussvorsitze findet üblicherweise in einer Ausschusssitzung im Rahmen der GMA-Jahrestagung statt.
3.1.4. Die Wahl der Sektionssvorsitze findet üblicherweise in einer Sektionssitzung innerhalb des Sektionsgebietes statt.
3.2. Wählbar für den Vorsitz eines Auschusses bzw. einer Sektion sind ausschließlich Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl sowie zum Stichtag 30.6. Mitglied des Ausschusses bzw. der Sektion sind.
3.2.1. Eine Person, die persönliches oder institutionelles Mitglied der GMA ist und zum Stichtag 30. Juni des betroffenen Jahres auch Mitglied desjenigen Ausschusses bzw. derjenigen Sektion ist, in dem bzw. in der Vorsitzwahlen anstehen, ist mit einer Stimme in diesem Ausschuss bzw. dieser Sektion wahlberechtigt.
3.2.2. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
3.3. Die Wahlberechtigten bestimmen aus ihrer Mitte eine Person zur Leitung der Wahl.
3.3.1. Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
3.3.2. Auf Antrag wenigstens einer wahlberechtigen Person erfolgt die Wahl als geheime Abstimmung, ansonsten per Handzeichen.