Satzung der GMA Sept. 2021
(Verabschiedet von der Mitgliederversammlung der GMA am 15.09.2016)
(eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln am 29.06.2022 mit der Geschäftsnummer VR 8663)
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Medizinische Ausbildung e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der medizinischen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung in Forschung, Lehre und Praxis. Zur Verwirklichung dieses Zweckes dienen insbesondere Aktivitäten in folgenden Bereichen:
- Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
- Professionalisierung
- Förderung des interprofessionellen Lehrens und Lernens
- Ausbildungs- und Lernforschung
- Zusammenarbeit mit anderen Fachgesellschaften im Gesundheitswesen
- Verbesserung der politischen Rahmenbedingungen
(3) Der Verein erfüllt seinen Zweck durch die ideelle und materielle Unterstützung von Aktivitäten nach (1) und (2) auf nationaler und internationaler Ebene. Die Unterstützung umfasst auch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln z. B. für Konzeptentwicklung, Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Symposien, Workshops), Publikationen, Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftliche Forschungsarbeiten sowie die dazu erforderliche Vorhaltung personeller Ressourcen (z. B. einer Geschäftsstelle). Die Gesellschaft kann Ausschüsse, Sektionen und Institute gründen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft/Aufnahme der Mitglieder, Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
- natürliche Personen,
- juristische Personen,
- Personenvereinigungen
Der Vorstand befindet über die Aufnahme eines Mitgliedes durch einfachen Beschluss.
(2) Mitgliedschaft und Stimmrecht sind nicht übertragbar.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzunehmen. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Jedes institutionelle bzw. korporative Mitglied und Fachschaften haben jeweils 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes Mitglied ist zur Abgabe von Wahlvorschlägen berechtigt. Die Mitglieder erkennen die Vereinssatzung an.
(2) Die Rechte der Mitglieder sind:
a. Die Nutzung der Einrichtungen der GMA
b. Die Mitarbeit in Ausschüssen und Sektionen der GMA (s. § 16 und § 17 der Satzung und Geschäftsordnung der GMA)
c. Wählbarkeit für Vorstandspositionen
d. Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten während der Mitgliederversammlung:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme und Verabschiedung des Kassenberichts
- Festlegung des Ortes der Jahrestagung
- Satzungsänderungen
e. Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Verlangen von 20% der Mitglieder.
f. Reduzierte Kursgebühren und Mitgliedsbeiträge in bestimmten Einrichtungen und Fachgesellschaften.
g. Reduzierte Bearbeitungsgebühr für die Publikation im GMS Journal for Medical Education (JME)
(3) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen sowie die Mitgliedsbeiträge an den Verein zu entrichten.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließende Beitragsordnung festgelegt.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod
- durch den Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung durch eingeschriebenen Brief oder Email an den Vorstand mit Wirkung ab Beginn des nächsten Geschäftsjahres
- durch den Ausschluss eines Mitgliedes.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind
- Vereinsschädigendes Verhalten in grober Art und Weise
- Verstöße gegen die Satzung
- Rückstand mit der Beitragszahlung um mehr als 2 Jahre trotz Mahnung.
(3) Im Falle des Austritts eines Mitgliedes, dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss erfolgt keine Beitragserstattung.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Der Austritt ist schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Brief/die Email muss mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein.
§ 7
Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder zusammen.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email. Termin, Form und Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post oder der Absendung der Email.
(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Ankündigungstermin schriftlich an den Vorstand zu stellen.
(4) Spätere Anträge und vom Vorstand nicht berücksichtigte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
(5) Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell mittels Video- oder Telefonkonferenz oder in einer Kombination aus Präsenz und virtueller Versammlung abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit. Lädt er zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern die Einwahldaten spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail mit.
(6) Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung; auf seinen/ihren Vorschlag hin kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter/eine besondere Versammlungsleiterin bestimmen.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorstand und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
(8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 9
Ruhen des Stimmrechts
(1) Die Ausübung des Stimmrechts ruht, wenn ein Mitglied mit der Begleichung seines Beitrages, nach zweimaliger Mahnung, in Verzug geraten ist.
(2) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Je eine Person für
- den Vorsitz
- die Stellvertretung
- die Schriftführung
- die Finanzen (Schatzmeister/Schatzmeisterin)
- den Beisitz aus der Studierendenschaft
- den Beisitz aus dem Lehrkörper der Humanmedizin
- den Beisitz aus dem Lehrkörper der Zahnmedizin
- den Beisitz aus dem Lehrkörper der Tiermedizin
- den Beisitz aus dem Lehrkörper der akademischen Berufe der Gesundheitsversorgung
- den Sektionsvorsitz aus Österreich
- den Sektionsvorsitz aus der Schweiz
- und der/die Beiratsvorsitzende.
(2) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(3) Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
§ 11
Wahl des Vorstandes
(1) a. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3, Abs. 1, a) die Mitglieder des Vorstandes (§10, Abs. 1, a-i) für die Dauer von drei Jahren, den Beisitz aus der Studierendenschaft für die Dauer eines Jahres.
b. Die von den Mitgliedern der Sektion Österreich und der Sektion Schweiz für die Dauer von drei Jahren gewählten Sektionsvorsitzenden sind Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die Bestellung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl statt. Die Neuwahl eines Ersatzmitgliedes erfolgt bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
§ 12
Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen als Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Diese Personen prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.
(3) Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab.
§ 13
Rechenschaftsbericht und Entlastung
Der Vorstand erstattet dem Verein jährlich einen Rechenschaftsbericht. Der Vorstand hat gegenüber der Mitgliederversammlung Anspruch auf Entlastung, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht.
§ 14
Vertretung des Vereins
(1) Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der oder die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertretung. Jede/r von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(2) Die Rechte und Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664-670 BGB, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
§ 15
Beirat
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet.
(2) Mitglieder des Beirates sind
- die Vorsitzenden der Ausschüsse (s. § 16 Ausschüsse) und die Vorsitzenden der Sektionen (s. § 17 Sektionen). Eine Stellvertretung ist möglich.
- der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende der GMA, beide mit beratender Stimme,
- Mitglieder der Gesellschaft, die vom Vorstand mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt worden sind,
- weitere Mitglieder, die vom Vorstand befristet berufen werden,
- Vertreterinnen oder Vertreter nahe stehender Institutionen, mit denen entsprechende Vereinbarungen existieren.
(3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte eine Beiratsvorsitzende oder einen Beiratsvorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Ihre/seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin kann den Beiratsvorsitzenden/die Beiratsvorsitzende im Vorstand vertreten.
§ 16
Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse bilden inhaltliche Untereinheiten der GMA.
(2) Durch den Vorstand können zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse gebildet werden, die sowohl aus Mitgliedern des Vorstandes als auch aus Mitgliedern des Vereins bestehen können.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen jeweils eine Person für den Vorsitz und die Stellvertretung für drei Jahre. Diese sind gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und vertreten den Ausschuss im Beirat.
(4) Die Ausschüsse werden nach der Geschäftsordnung der GMA tätig. Sie erledigen ihre Angelegenheiten in Selbstorganisation.
(5) Der Vorstand hat die Ausschüsse regelmäßig zu prüfen und kann diese gegebenenfalls auflösen.
§ 17
Sektionen
(1) Die Sektionen bilden geografische Untereinheiten der GMA.
(2) Durch den Vorstand können Sektionen gebildet werden, die sowohl aus Mitgliedern des Vorstandes als auch aus Mitgliedern des Vereins bestehen können.
(3) Die Mitglieder der Sektionen wählen jeweils eine Person für den Vorsitz und die Stellvertretung für drei Jahre. Die/der Vorsitzende der Sektion ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und vertritt die Sektion im Beirat.
(4) Die Sektionen werden nach der Geschäftsordnung der GMA tätig. Sie erledigen ihre Angelegenheiten in Selbstorganisation.
(5) Der Vorstand hat die Sektionen regelmäßig zu prüfen und kann diese gegebenenfalls auflösen.
§ 18
Änderung der Satzung
(1) Anträge zur Änderung der Satzung können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden.
(2) Das Änderungsbegehren muss spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen.
§ 19
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung kann von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(2) Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dem Antrag auf Auflösung zustimmen (absolute 3/4-Mehrheit).
(3) Sollten weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, kann eine Abstimmung durch Briefpost oder Email erfolgen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Hochschuldidaktik e.V., c/o Evaluationsagentur Baden-Württemberg, Postfach 10 09 61, D-68009 Mannheim, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Bereich der Medizinischen Ausbildung zu verwenden hat.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.09.2021 in Kraft.
Für die Richtigkeit entsprechend der Abstimmung der Mitgliederversammlung am 16.09.2021.
Erlangen, den 16.09.2021
Thorsten Schäfer, Vorsitzender der GMA